AGB-Kontrolle: Vergütung für Nachträge wird auch ohne schriftlichen Auftrag geschuldet!
OLG München, Urteil vom 21.07.2021 - 20 U 5268/20 -
Verwendet der Auftraggeber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, die dem Auftragnehmer für die Ausführung einer Änderungs- oder Zusatzleistung nur dann einen Anspruch auf Mehrvergütung zuspricht, wenn ein schriftlicher Nachtragsauftrag abgeschlossen worden ist, benachteiligt diese Klausel den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Dies hat das OLG München in seinem Urteil vom 21.07.2021 zutreffend bestätigt.