202108.25
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Arbeitszeugnis – BAG: Beurteilung in Tabellenform nicht zulässig

Die an ein Schulzeugnis angelehnte tabellarische Darstellung genügt nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis! 

BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 262/20 –

Der Arbeitgeber hatte die Leistungen des Arbeitnehmers in dem streitbehafteten Zeugnis in Tabellenform (angelehnt an Schulnoten) abgearbeitet.

Dies ist nach dem BAG nicht zulässig, denn individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen, so das BAG.

Seiner äußeren Form nach muss ein Zeugnis den Anforderungen entsprechen, wie sie im Geschäftsleben an ein Arbeitszeugnis gestellt und vom Leser als selbstverständlich erwartet werden, so das BAG. 

Dem Arbeitgeber obliegt es grundsätzlich, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Formulierungen und Ausdrucksweise stehen in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Hier hat der Arbeitgeber jedoch einen Handlungs- bzw. Beurteilungsspielraum.