Auch die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich mitzuteilen!
Arbeitnehmer müssen auch bei einer Folgeerkrankung die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen!
ArbG Kiel, 21.04.2021 - 2 Ca 4 öD e/21 -
Die Partein lagen über Anzeigepflichten im Krankheitsfall nach § 5 EFZG im Streit.
Die Arbeitnehmerin vertrat die rechtsirrige Auffassung, dass dem Arbeitgeber nur eine Ersterkrankung unverzüglich mitgeteilt werden müsse, für eine Folgeerkrankung wollte die Arbeitnehmerin dies nicht anerkennen.
Der Arbeitgeber hat dieses Verhalten abgemahnt. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Abmahnung für wirksam erklärt.
Die Anzeigepflicht aus § 5 EFZG soll den Areitgeber in die Lage versetzen, sich auf das Fehlen des arbeitsuinfähig erkrankten Arbeitnehmers möglichst frühzeitig einstellen zu können. Dieses Bedürfnis besteht auch bei einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den zunächst mitgeteilten Zeitraum hinaus und auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber noch zur Entgeltzahlung verpflichtet ist. Das Arbeitsgericht führt hier zutreffend zu Gunsten des Arbeitgebers aus.
Das Urteil ist rechtskräftig!