202110.07
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Auf den Nachweis des Zugangs kommt es an! Teure Stockfehler bei der Kündigung vermeiden…

Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass Briefe in einem Postausgangskorb stets von irgendeinem Mitarbeiter des Arbeitgebers bei der Post eingeliefert werden.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. März 2021 – 8 Sa 184/20 –

Die Parteien streiten über den Zugang einer Kündigung.

Das Unternehmen konnte den Zugangsnachweis iRd. § 130 Abs. 1 BGB nicht führen. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Arbeitsgericht nicht zu der Feststellung gelangen, dass das streitgegenständliche Kündigungsschreiben zur Post aufgegeben worden und dem Mitarbeiter infolgedessen auch zugegangen ist.

Die Zeugin wusste vorliegend nicht (mehr), ob sie oder ihre Kollegin oder jemand anders die Post weggebracht hat. Ihrer Aussage konnte auch nicht die unmittelbare Wahrnehmung einer Aufgabe zur Post entnommen werden.

Der Arbeitgeber hatte hier folglich das Nachsehen, weil die Dokumentation über den Zugang der Kündigung nicht richtig geführt wurde. Dieser vermeidbare "Stockfehler" kostet das Unternehmen nun unnötig Geld.

Dieser Fall zeigt wieder beispielhaft, dass der Arbeitgeber in sämtlichen Phasen des Kündigungsverfahrens sorgfältig vorgehen muss.