Ortstermine zur Beweisaufnahme sind auch in Zeiten der Corona-Pandemie durchzuführen
Auch in Zeiten der Corona-Pandemie sind nach einer aktuellen Entscheidung des LG Saarbrücken (Beschluss vom 12.05.2020 - 15 OH 61/19 -) Ortstermine zur Beweisaufnahme durch Sachverständige durchzuführen.
Infektionsschutz ist sicherzustellen
Die Einhaltung des Infektionsschutzes ist durch den Sachverständigen sicherzustellen.
Ein Ortstermin kann aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, die gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen von der Partei glaubhaft zu machen sind.
Furcht vor Corona-Infektion allein reicht nicht aus
Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genügt hierzu nach Auffassung des Landgerichtes nicht.
Maßstab für die Terminsverlegung bzw. für das Absehen von einem Termin sei, ob das rechtliche Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) mit der Durchführung des Termin verletzt würde, z.B. deshalb, weil eine Partei der Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Teilnahme am Ortstermin faktisch verwehrt bliebe.
Dies war vorliegend für das Landgericht in dem Einzelfall nicht ersichtlich.