202205.23
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Das Bundesverfassungsgericht hat die sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht für verfassungskonform befunden

Erfolglose Verfassungbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19! 

Bei den Beschwerdeführern handelte es sich überwiegend um Angehörige aus dem Gesundheits- und Pflegebereich. Sie wandten sich gegen die sog. einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht, die seit Ablauf des 15. März 2022 für Beschäftigte in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege gilt. Seither müssen sie einen Nachweis darüber vorlegen, der sie als vollständig geimpft oder genesen ausweist oder darlegen, dass sie sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzte, auch nicht in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit und auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, denn der Schutz vulnerabler Gruppen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wiege hier schwerer. Die Interessen der Beschwerdeführer müssten hierhinter zurücktreten.

 

Welche Tragweite hat dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts?

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Grundsatzentscheidung gefällt. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht ist in einem Bundesgesetz festgeschrieben, das in ganz Deutschland gilt, so dass die Debatte um die einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht mit diesem Beschluss ihre Ende gefunden haben dürfte. Die Rechtsfrage, ob diese Art der Impfpflicht mit der Verfassung vereinbar ist, ist nun beantwortet: Ja, die einrichtungs- und unternehmensbezogene Impfpflicht ist verfassungskonform.

 

Was bedeutet das für die Beschäftigten aus dem Gesundheits- und Pflegebereich?

Erbringen die Beschäftigten in diesen Bereichen keinen Nachweis darüber, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder legen sie nicht dar, dass sie sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können, hat die jeweilige Einrichtung oder das Unternehmen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dieses kann dann ein Betretungs- oder sogar ein Tätigkeitsverbot verhängen. Es können hiernach ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen, wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann. 

 

BVerfG - 1 BvR 2649/21 - (Beschluss vom 19.05.2022)