202109.15
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Ein mündlicher Bedenkenhinweis ist nicht unerheblich, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist!

Zwar hat nach § 4 Abs. 3 VOB/B (2012) der Bedenkenhinweis grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht ein mündlicher Hinweis aus, wenn dieser eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist.

so OLG Brandenburg, 29.07.2021 - 12 U 230/20 -

Die Parteien streiten über Kostenvorschuss sowie Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln. 

Die Auftragnehmerin hatte einen ausführlichen mündlichen Bedenkenhinweis erteilt. 

Nach den Ausführungen des OLG muss sich die Auftraggeberin ein Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen, da sie Hinweise der Auftragnehmerin trotz zuverlässiger mündlicher Belehrung nicht befolgte.

Da das Landgericht das substantiierte und unter Beweis gestellte Vorbringen der Auftragnehmerin völlig unberücksichtigt gelassen hatte, stellte das OLG in dem Urteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest und verwies an das Landgericht zurück.

Nun wird eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt, der Ausgang des Verfahrens ist völlig ungewiss.