202110.04
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Eine konkludente Wohnflächenvereinbarung setzt Rechtsbindungswillen voraus, der sich aus schlüssigem Verhalten ergeben muss!

AG Bonn, 20.08.2021 - 203 C 33/21 - 

Die Mieterin nahm die Vermieter auf Rückzahlung überzahlter Mieten in Anspruch. 

Der Mietvertrag enthielt keine Flächenangabe. Die Mieterin behauptet, dass die Vermieter mündlich eine Wohnfläche von 100m² angegeben hätten. Tatsächlich sei die Wohnfläche mit 88m² abzurechnen. Die Mieterin nahm die Vermieter wegen überzahlter Miete seit Vertragsbeginn in Höhe von 12% in Anspruch (rd. 13T€).

Das Gericht hat die Klage in der 1. Instanz abgewiesen. 

Die Parteien haben nach Auffassung des Gerichts bereits keine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen. 

Zwar könne bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Wohnfläche eine konkludente Wohnflächenvereinbarung auch dann zustande kommen, wenn die Parteien vor Abschluss des Mietvertrags über die Wohnfläche verhandelt und insoweit Einigkeit erzielt haben oder übereinstimmend von einer bestimmten Größe ausgegangen sind. Solche Verhandlungen konnte die Mieterin jedoch nicht nachweisen. Die Klage blieb erfolglos.