202003.25
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Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einigen sich auf einen weitreichenden Gesetzentwurf.

Das Gesetz sieht befristete Änderungen und Ergänzungen in drei Rechtsbereichen (Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) vor. 

"Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche werden zeitlich befristet in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt, welche Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, im Ausgangspunkt die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden."

Mietrecht:

"Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend."(BT Drucksache 19/18110)

Weitere ausgewählte Regelungen:

Moratorium

"Ein Verbraucher hat das Recht, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag steht, der ein Dauerschuldverhältnis ist und vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind." (BT Drucksache 19/18110)

Die vollständigen Regelungen sind in der BT Drucksache 19/18110 vom 24.03.2020 enthalten. Die vorgenannten Regelungen betreffen ausschließlich ausgewählte Bereiche und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.