Kündigungsschutz bei Schwangerschaft bereits ab Vertragsschluss!
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.02.2020 gilt das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG auch für eine Kündigung vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme.
BAG, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 AZR 498/19 –
Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Der Sonderkündigungsschutz bei Schwangeren ist umfassend zu berücksichtigen, bereits ab Vertragsschluss.
Arbeitgeber sollten sich hier aufgrund der nun klaren Rechtslage keine Fehler mehr erlauben!
Was war passiert?
Die Parteien schlossen im Dezember 2017 einen Arbeitsvertrag. Die tatsächliche Arbeitsaufnahme ("Beginn") war für den 01.02.2018 festgelegt. Eine Probezeit war vereinbart. Die Arbeitnehmerin sollte zudem im Dezember 2017 bereits auf Abruf für eine tägliche Arbeitszeit von fünf Stunden zur Verfügung stehen.
Am 18.01.2020 teilte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, dass bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt worden sei. Aufgrund einer chronischen Vorerkrankung wurde zudem ein Beschäftigungsverbot attestiert.
Der Arbeitgeber hat am 30.01.2018 die Kündigung zum 14.02.2018 ausgesprochen.
Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat zu Gunsten der Arbeitnehmerin entschieden!
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist.
Die Kündigung des Arbeitgebers vom 30. Januar 2018 ist damit gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG iVm. § 134 BGB nichtig.