202003.09
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Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage = Werkvertrag?

Ein Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Photovoltaikanlage stellt einen Werkvertrag dar, wenn Planung und Lieferung aufwendig sind und auch nach Abschluss der Arbeiten der Erfolg erst nach einer gewissen Zeitdauer und eines "Probelaufs" überprüfbar ist.

Die Bezeichnung eines Vertrags als "Kaufvertrag" ist für dessen rechtliche Qualifikation unerheblich, weil die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den gesetzlichen Vertragstypen nicht wirksam vereinbart werden kann.

Bietet der Unternehmer eine "schlüsselfertige" Photovoltaikanlage an, hat er eine vollständige und funktionstaugliche Anlage zu errichten. Denn der Begriff "schlüsselfertig" suggeriert, dass der Besteller nur noch den Schlüssel "umdrehen" muss, um die Sache in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen.

OLG München, Urteil vom 28.01.2020 - 28 U 452/19

 

Wieso kein Kaufrecht?

Die Vorschriften des Kaufrechts orientieren sich an dem für diese Vertragsart typischen Leistungsaustausch, der sich in einem bestimmten und kurzfristigen Moment der Übergabe "Ware gegen Geld" vollzieht und damit beendet ist. Beim Werkvertragsrecht hingegen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass häufig eine den Dauerschuldverhältnissen ähnliche, langfristige Vertragsbeziehung entsteht, die störanfälliger ist, als der "schnelle" Leistungsaustausch. 

Die Planung und Lieferung waren in dem konkreten Fall aufwendig und auch nach Abschluss der Arbeiten war zeitlicher Hinsicht der Erfolg überhaupt erst nach einer gewissen Zeitdauer und eines "Probelaufs" überprüfbar.

Das OLG München stufte den Vertrag damit als Werkvertrag ein, unabhängig davon, dass die Parteien den Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet hatten.