202203.29
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Mieter müssen Rauchwarnmelder überprüfen lassen!

Mit Beschluss vom 10.04.2021 (Az.: 17 T 15/21) hat das Landgericht Hannover festgestellt, dass die Verhinderung der Überprüfung der Rauchwarnmelder durch den Mieter als Grund für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 BGB ausreicht. 

Dem lag ein Fall zugrunde, in dem eine Mieterin zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen war, um der zuständigen Schornsteinfegerin den Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren und so die Überprüfung der Rauchwarnmelder zu ermöglichen. Im Folgenden hatte die Mieterin es trotz mehrfacher Aufforderungen sowie einer Abmahnung versäumt, einen erneuten Termin mit der Schornsteinfegerin zu vereinbaren. Indem sie so die Überprüfung der Rauchwarnmelder verhindert hat, hätte die Mieterin das Mietobjekt, das gesamte Wohnhaus sowie dessen Bewohner gefährdet, so das Landgericht. Hierbei handle es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses notwendig mache.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 10.04.2021