Ein Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Transportbeton ist ein Kaufvertrag. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute, muss der Käufer (hier: ein Generalunternehmer) den Beton bei Anlieferung untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich rügen (OLG Köln, 02.09.2016 - 19 U 47/15 -).