202004.22
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Unentschieden nach der 2. Halbzeit! Hannover 96 wendet wohl auf der Zielgeraden vor dem LAG Niedersachsen noch Niederlage ab!

Die gegen Hannover 96 gerichtete Entfristungsklage von Gerhard Zuber wird nicht entschieden!

Nach einem Vergleich in der zweiten Instanz hat Hannover 96 Gerhard Zuber nun mit einem neuen Vertrag bis Sommer 2023 ausgestattet und sogar zum Sportdirektor befördert. Die für den Profisport relevante Fragestellung, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiter ebenso wie die eines Profispielers sachlich gerechtfertigt ist, blieb zweitinstanzlich allerdings unbeantwortet.

Was ist passiert?

Gerhard Zuber war seit dem 01.11.2015 als Sportlicher Leiter von Hannover 96 tätig. Diesen Arbeitsvertrag wollte der Club entsprechend der vereinbarten Befristung zum 30.06.2020 enden lassen. Hiergegen klagte Zuber vor dem Arbeitsgericht Hannover und war in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteil vom 18.12.2019 stellte das Arbeitsgericht fest, dass die vereinbarte Befristung mangels Vorliegens eines „sachlichen Grundes“ unwirksam sei. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien durch einen Vergleich darauf verständigt, dass der Kläger in höherer Position als Sportdirektor für weitere drei Jahre für Hannover 96 tätig wird. Mit der neuen Position geht eine deutliche Erhöhung der vereinbarten Vergütung einher. Durch diesen Vergleich wurde der Rechtsstreit zwischen Gerhard Zuber und Hannover 96 beendet.

Offen bleibt die Frage, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines Sportlichen Leiter ebenso wie die eines Profispielers wegen der „Eigenart der Arbeitsleistung“ gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist.

§ 14 TzBfG erlaubt eine Befristung von Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von über zwei Jahren, wenn hierfür ein „sachlicher Grund“ gegeben ist. Ein Katalog von Sachgründen ist in § 14 Abs. 1 TzBfG enthalten. Für die Befristung von Arbeitsverträgen eines Sportlichen Leiters kommt der Sachgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" in Betracht.

Bereits im Januar 2018 erging eine Entscheidung des BAG (7 AZR 312/16) zur Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich des Profisports. Darin stellte das BAG klar, dass die Arbeitsvertragsbeziehung zwischen einem Fußballverein und einem Profispieler Besonderheiten aufweise, die regelmäßig geeignet seien, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfertigen. Dabei stellte das BAG zur Begründung eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 TzBfG insbesondere darauf ab, dass ein Profisportler die vertraglich geschuldeten sportlichen Höchstleistungen nicht bis zum Rentenalter erbringen könne.

Anders verhält sich dies bei einem Sportlichen Direktor, der keine sportlichen, sondern personalorganisatorische und repräsentative Aufgaben übernimmt. Diese könne unabhängig von Alter und körperlicher Belastbarkeit ausgeführt werden. Die Argumentation des BAG zu Profisportlern ist mithin nicht auf den Fall Zuber anwendbar.

Eine abschließende Klärung dieser Materie wäre hinsichtlich ihrer Relevanz für den Profisport wünschenswert gewesen. Durch den Vergleich von Gerhard Zuber mit seinen alten-neuen Arbeitgeber Hannover 96 konnte diese Frage leider nicht geklärt werden. Es bleibt nun abzuwarten, ob und in welcher Form sich die Gerichte zukünftig ein weiteres Mal mit dem Problem befristeter Arbeitsverträge im Profisport auseinandersetzen werden.