202108.28
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Urlaubsgewährung während Quarantäne?

Das Arbeitsgericht Neumünster hat entschieden, dass bei einer angeordneten Quarantäne die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht wie Krankheitstage behandelt werden. 

ArbG Neumünster, Urteil vom 03.08.2021 - 3 Ca 362 b/21 - (nicht rechtskräftig) 

Erkrankt ein/e Mitarbeiter/in während des bewilligten Erholungsurlaubes, kann der bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubes, nicht eintreten. Denn die Arbeitspflicht ist bereits durch die eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegne Krankheit entfallen.

Der Arbeitsgeber zahlt in diesen Fällen dann regelmäßig Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Der/m Mitarbeiter/in stehen die Urlaubstage weiterhin zu. 

Das Arbeitsgericht Neumünster hat diesen Grundsatz nicht analolg auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne angewandt. Es sei allein auf die Arbeitsunfähigkeit - und nicht auf die Quarantäneanordnung - abzustellen.

Die Argumentation ist nachvollziehbar, denn die Anordnung einer Quarantäne bedeutet nicht zwangsläufig, dass der/die Betroffene auch arbeitsunfähig ist. Dass der Erholungs- und Spaßfaktor für den Urlauber während der Quarantäne auf der Strecke bleiben wird, ändert nichts an der klaren Definition nach § 9 BUrlG, auf die sich das Arbeitsgericht berufen hat.  

Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht (und ggf. das BAG) die Entscheidung bestätigen wird. Beide Parteien sollten hier - unabhängig von der Entscheidung der Gerichte - mit Fingerspitzengefühl vorgehen, denn das Arbeitsverhältnis wird weiter belastet.