202108.24
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Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung – Vertragsinhalte nicht verändern!

Ausnahmen sind stets mit größter Sorgfalt zu prüfen! 

BAG, Urteil vom 24. Februar 2021 – 7 AZR 108/20 –

Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass auch eine auf Anregung oder auf Wunsch des Arbeitnehmers vorgenommene Vertragsänderung bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts einer Verlängerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG entgegensteht, sofern der Arbeitnehmer auf die Vertragsänderung keinen Anspruch hat.

Es bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG voraussetzt, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt.

Denn anderenfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, so das Bundesarbeitsgericht. 

Anlässlich der Verlängerung könnten die Parteien nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Auch dies ist insoweit gefestigte Rechtsprechung, bedarf jedoch in der Praxis der sorgfältige Prüfung. Fehler können hier dazu führen, dass die Befristungsabrede unwirksam ist und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.