202109.23
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Eine renovierte Wohnung darf nur Gebrauchsspuren aufweisen, die Bagatellcharakter haben!

Eine individuelle Dekoration des Vormieters ist ein gewichtiges Indiz für eine unrenovierte Wohnung.

LG Krefeld, Urteil vom 25. August 2021 – 2 S 26/20 –


Die Parteien streiten um die Auszahlung einer Mietkaution. Der Vermieter hat gegen den Auszahlungsanspruch mit Kosten für Malerarbeiten aufgerechnet.  

Die streitbehaftete Wohnung war bei Einzug nicht nur mit Gebrauchsspuren versehen, die als Bagatellspuren nicht ins Gewicht fallen. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass bei Einzug der Vermieter nicht alle - optisch sogar eindeutig als solche hervorgetretene - Abnutzungsspuren aus mehreren Vormietzeiten beseitigt hatte. 

Würden die Mieter nunmehr zur Renovierung verpflichtet, würden sie zwangsläufig dazu verpflichtet, Abnutzungsspuren ihrer Vormieter zu beseitigen und die Wohnung damit in einem besseren Zustand zurückzugeben, als sie ihnen ihrerseits übergeben wurde, so das Landgericht.

Mehr noch, sie würden sogar dazu verpflichtet, ein Mehr an Arbeitszeit und Material aufzuwenden, um die vorgenannten, nach Auffassung der Kammer als nicht gewöhnlich zu qualifizierende Dekorationen wieder zu entfernen.

Diesem Ergebnis steht schließlich nicht entgegen, dass sich die Mieter zum Zeitpunkt ihres Einzuges mit den dekorativen Besonderheiten der Wohnung einverstanden erklärt haben. Hieraus kann nicht die wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien betreffend das Vorliegen einer renovierten Wohnung oder der Verzicht auf einen Ausgleich gefolgert werden. Zudem hätte eine Parteivereinbarung über den tatsächlichen Zustand der Mietsache ohnehin keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Überwälzung der Schönheitsreparaturen. Es kommt grundsätzlich auf den tatsächlichen Zustand bei Übergabe an.

Der Vermieter muss damit die volle Mietkaution an die Mieter auszahlen.