202004.03
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Diskriminierung beim Zugang zur Versorgung mit Wohnraum

Der potentielle Vermieter kann durch die Versendung von Absagen zur Wohnungsbesichtigung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen, wenn es hinreichende Indizien dafür gibt, dass die Ablehnung aufgrund des ausländisch klingenden Namens des Mietinteressenten erfolgte und es dem potentiellen Vermieter nicht gelingt zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmung zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt auch bereits im Vorfeld der Vermietung.

AG Charlottenburg, Urteil vom 14. Januar 2020 – 203 C 31/19 –