202205.16
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Keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

BGH entscheidet zu Gunsten des gewerblichen Mieters!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch die coronabedingten flächendeckenden Betriebsschließungen im Frühjahr 2020 verursacht wurden.

Der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebes in Brandenburg hatte geklagt.

Geklagt hatte der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs in Brandenburg. Das beklagte Land Brandenburg hatte am 22. März 2020 eine Corona-Eindämmungsverordnung erlassen. In der Folge mussten Gaststätten für den Publikumsverkehr schließen und in Beherbergungsstätten durften keine Touristen mehr beherbergt werden. Der Kläger wollte mit seiner Klage eine Entschädigung für die erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen erreichen.

Die Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes keine Ansprüche auf Entschädigung für Gewerbetreibende bereithalten, denen Einbußen durch flächendeckende Schutzmaßnahmen entstanden sind.

Ein Hauptgrund hierfür: Mit den Verdienstausfallentschädigungen und der Entschädigung für Nichtstörer enthalte das Infektionsschutzgesetz lediglich punktuelle Anspruchsgrundlagen, denen das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde liege, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Der Gesetzgeber habe sich somit - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - für ein abschließendes Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung entschlossen. Danach blieben Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit entschädigungslos.

Die Corona-Eindämmungsverordnungen vom 22. März 2020, vom 17. April 2020 und vom 24. April 2020 seien rechtmäßig ergangen. Seine sozialstaatliche Verpflichtung könne der Staat beispielhaft dadurch erfüllen, dass er haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc- Hilfsprogramme schaffe ("Corona-Hilfen"), wie dies auch im Fall der Corona-Pandemie geschehen sei. 

Was bedeutet das Urteil für Klagen in anderen Bundesländern?

Es handelt sich hierbei um eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Urteil wird über die Landesgrenzen von Brandenburg hinauswirken. Denn auch in anderen Bundesländern sind viele ähnliche Verfahren anhängig. Die Gerichte in den Bundesländern werden sich in aller Regel an diesem gesetzten Maßstab des Bundesgerichtshofs orientieren und in diesem Sinne entscheiden.

Urteil vom 17. März 2022 – III ZR 79/21