Kündigung mit „i.A.“ unterschrieben? Das reicht nicht aus!
Die Unterschrift mit dem Kürzel "i.A." wahrt im Zweifel nicht die erforderliche Schriftform für eine Kündigung!
LG Wuppertal, Beschluss vom 04.08.2021 - 9 T 128/21 -
Der Vermieter wollte die Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen. Das Kündigungsschreiben selbst unterzeichnete jedoch ein Dritter mit dem Zusatz "i.A".
Das LG Wuppertal bescheinigte der gegen die Kündigung des Mietverhältnisses gerichteten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und hat dem zunächst abgelehnten PKH-Antrag des Mieters stattgegeben. Das Gericht wies darauf hin, dass die Kündigungen des Vermieters wohl nicht der erforderlichen Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB entspricht und daher voraussichtlich unwirksam sei.
Aus dem Kündigungsschreiben muss sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter - und nicht lediglich als Bote - handelt und zwar auch dann, wenn zwischen dem Kündigenden und dessen Vertreter Namensgleichheit besteht, so das Landgericht. Dies war in dem zu entscheidenden Fall nicht vom Vermieter beachtet worden.
Es zeigt sich wieder, dass selbst bei "einfachsten" Kündigungsschreiben größte Sorgfalt zu wahren ist. Stockfehler sind teuer und zu vermeiden!