Urlaubsgewährung bei Quarantäne
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Hostein hat entschieden, dass bereits mit der Festlegung des Urlaubszeitraumes der Urlaubsanspruch erfüllt wird, auch wenn sich der betroffene (nicht arbeitsunfähig erkrankte) Mitarbeiter während seines Urlaubes in Quarantäne begeben muss.
§ 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes wegen eines Ansteckungsverdachts mit einer Covid 19 - Infektion das Haus nicht verlassen darf.
Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums (und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts) hat der Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan (§ 243 Abs. 2 BGB), so das Landesarbeitsgericht. Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 15.02.2022, - 1 Sa 208/21 -
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)